Führerschein mit Handicap

Grundsätzlich hat jeder ein Recht auf eine Fahrerlaubnis, egal ob mit oder ohne Behinderung. Dennoch gibt es einige Dinge zu beachten, wenn Sie einen Führerschein machen wollen. Gleiches gilt, wenn Sie bereits vor Ihrer Behinderung einen Führerschein hatte. Wir haben für Sie wichtige Informationen zusammen gestellt. 

Ihr Weg zum Führerschein

1. Suche der geeigneten Fahrschule

Prüfen Sie zunächst, ob an Ihrem Wohnort bzw. in näherer Umgebung eine Fahrschulung vorhanden ist, die auf die Ausbildung von Fahrern mit Handicap spezialisiert ist. Unter dem Punkt „Fahrschulen“ finden Sie eine Auflistung von geeigneten Fahrschulen.
Haben Sie eine passende Fahrschule gefunden, klären Sie in einem persönlichen Gespräch, ob eine Fahrausbildung mit Ihren spezifischen Anforderungen möglich ist. Melden Sie sich jedoch nicht direkt an, sondern lassen sich zuerst einen Kostenvoranschlag erstellen!

2. Der Antrag bei Ihrem Kostenträger (Leistungsträger)

Im zweiten Schritt sollte geklärt werden, ob und vom wem Sie gefördert werden können. Der Antrag auf Kostenübernahme für den Führerschein unterscheidet sich nicht von dem für den behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs oder der Bezuschussung eines Pkw-Kaufs. Sie beantragen auch hier eine Leistung, die in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) aufgeführt ist. An welchen Leistungsträger Sie sich am besten wenden, wie Sie einen Antrag formal stellen und wie Sie ihn inhaltlich begründen sollten, finden Sie hier unter dem Punkt

Fahrzeugbeschaffung

Wichtig: Beantragen Sie formlos im Rahmen des Führerscheinerwerbs die Kostenübernahme eventuell erforderlicher Gutachten gleich mit.

Der Zuschuss zur Erlangung des Führerscheins ist nicht begrenzt. Wie beim Autokauf richtet sich die Höhe der Bezuschussung nach der monatlichen Bezugsgröße. Liegt Ihr monatliches Einkommen bei bis zu 40 % der Bezugsgröße, bekommen Sie 100 % der notwendigen Führerscheinkosten erstattet. Bei bis zu 55 % der Bezugsgröße erhalten Sie zwei Drittel der Kosten und bei bis zu 75 % noch ein Drittel.

3. Anmeldung bei der Fahrschule

Wenn Sie die Zusage zur Bezuschussung durch den Kostenträger vorliegen haben, können Sie sich bei Ihrer Fahrschule anmelden. Stellen Sie dann über die Fahrschule einen Antrag "auf Erteilung der Fahrerlaubnis" bei der für Sie zuständigen Führerscheinstelle.
In dem Antrag muss angegeben werden, ob Ihre körperlichen oder geistigen Fähigkeiten in irgendeiner Weise durch Unfall oder Krankheit eingeschränkt sind. Ist dies der Fall, fordert Sie die zuständige Behörde auf, ein medizinisches und ein technisches Gutachten vorzulegen.

Wichtig:  Sie sollten den Ausbildungsvertrag mit der Fahrschule erst abschließen, wenn Sie einen positiven Bescheid Ihres Kostenträgers erhalten haben.

4. Die Gutachten

Sie benötigen zwei Gutachten: ein medizinisches und ein technisches Gutachten.

Da Sie der Auftraggeber der Gutachten sind, entscheiden Sie, wer diese erstellen soll. Fällt das Gutachten nicht in Ihrem Sinne aus, sind Sie nicht verpflichtet, es bei der Führerscheinstelle vorzulegen. Sie können dann einen anderen Sachverständigen beauftragen, ein Gutachten zu erstellen. Die Gutachten unterliegen der Schweigepflicht. Sind Sie allerdings mit dem Gutachten einverstanden, gestatten Sie dem Gutachter per Unterschrift, dass er es an bestimmte Stellen weiterleiten darf.

Achten Sie darauf, dass das Gutachten verständlich, logisch und nachvollziehbar ist und nur die Punkte aufgreift, die Ihre eigene Fahrleistung mit der nicht behinderter Personen unterscheidet. Ist das Gutachten für Sie unverständlich, fragen Sie nach und verlangen gegebenenfalls Nachbesserung.

Wichtig: Sie erhalten das Original des Gutachtens. Verwahren Sie dieses sorgfältig auf und geben Sie nur Kopien an die entsprechenden Stellen weiter.

Das medizinische Gutachten

Das medizinische Gutachten sollte idealerweise von einem Verkehrsmediziner erstellt werden.
Es Auskunft darüber geben, welche Krankheit oder Behinderung vorliegt und klären, inwieweit diese Behinderung/Krankheit Sie in Bezug auf die Fahrtüchtigkeit einschränkt. Ein Attest oder eine Bescheinigung reichen hier nicht aus, da sie keine ausreichende Aussagekraft haben.

In den meisten Fällen reicht das einfache medizinische Gutachten aus. Liegt bei Ihnen ein neurologischer Befund vor oder kann Ihr Handicap Spasmen verursachen, ist meist ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten erforderlich. Dies gilt vor allem bei folgenden Erkrankungen: spastische Lähmungen, Schädel-Hirn-Traumata, Schlaganfall, Spina Bifida und Multiple Sklerose.

In einer psychologischen Untersuchung wird geprüft, ob Sie ein Fahrzeug ordnungsgemäß durch den Straßenverkehr steuern können. Hier wird getestet, ob Ihr Wahrnehmungs-, Orientierungs- und Reaktionsvermögen sowie Ihre Konzentration ausreichend sind.

Das technische Gutachten

Zusätzlich zu dem medizinischen Gutachten benötigen Sie ein technisches Gutachten. Dieses kann bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen des TÜVs oder der DEKRA in Auftrag gegeben werden. In diesem Gutachten wird festgelegt, welche Hilfsmittel und Umbauten Sie für das Führen eines Kraftfahrzeuges benötigen.

5. Die Fahrausbildung

Die Fahrausbildung verläuft wie bei jedem anderen Fahrschüler. Bevor Sie sich zur Führerscheinprüfung anmelden, haben Sie, wie jeder andere Fahrschüler auch, einige Theorie- und Fahrstunden zu absolvieren. Der Gesetzgeber schreibt mindestens 14 Theoriestunden und 12 Sonderfahrten vor.

Die Sonderfahrten bestehen aus:

  • 5 Überlandfahrten
  • 4 Autobahnfahrten
  • 3 Nachtfahrten

Am Ende der Fahrausbildung stehen die Zulassung zur theoretischen und praktischen Führerscheinprüfung und deren Durchführung.

6. Eintragung von Auflagen und / oder Beschränkungen in Ihren Führerschein

Wenn Sie auch diese letzte Hürde sicher überwunden haben, wird Ihnen endlich Ihr Führerschein ausgehändigt. Dieser kann Einschränkungen enthalten, welche aber nicht Ihre Mobilität einschränken, sondern Ihre Fahrsicherheit erhöhen.

Diese Auflagen werden seit Einführung der EU-Führerscheine in Kennziffern verschlüsselt. Was diese Kennziffern bedeuten, finden Sie unter dem Punkt "Führerschein-Auflagen".

7. Aushändigung Ihres Führerscheins

Im letzten und erfreulichsten Schritt bekommen Sie Ihren Führerschein ausgehändigt und können die neu gewonnene Freiheit genießen. 

Wenn wir Ihnen auch bei der Auswahl des richtigen Fahrzeuges behilflich sein können, dann sprechen Sie uns doch persönlich an.

Anpassung Ihres Führerscheins

Grundsätzlich fordert der Gesetzgeber Sie nicht dazu auf, Veränderungen Ihres Gesundheitszustands und daraus folgende Einschränkungen in Ihren Führerschein eintragen zu lassen.

Allerdings weist Ihnen die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) die Pflicht zur Vorsorge zu. Das heißt, Sie haben selber dafür Sorge zu tragen, dass Sie auch weiterhin ohne Gefährdung anderer am Straßenverkehr teilnehmen können.

In strittigen Fällen, z.B. bei einem Unfall, findet eine Umkehr der Beweislast statt. Egal, ob Sie schuld an dem Unfall waren oder nicht, Sie haben zu beweisen, dass Sie zum gegebenen Zeitraum in der Lage waren, ein Auto zu fahren. Durch die Anpassung Ihres Führerscheins an Ihre veränderte Gesundheit, können Sie Zweifel an Ihrer Fahrtauglichkeit von vorne herein beseitigen.

So passen Sie Ihren Führerschein an

Wenn Sie Ihren Führerschein an Ihre veränderte Gesundheit anpassen lassen wollen, kann Ihr Führerschein vom Straßenverkehrsamt um Schlüsselzahlen ergänzt werden. Diese legen fest, welche Hilfsmittel Sie für die Steuerung Ihres Autos benötigen. 

Das Straßenverkehrsamt benötigt von Ihnen ein technisches Gutachten, um die korrekten Schlüsselzahlen in Ihrem Führerschein vermerken zu können. Für ein technisches Gutachten legen Sie dem TÜV oder der DEKRA einen fachärztlichen Bescheid über Ihre Behinderung vor. Zur Erstellung des technischen Gutachtens überprüft ein Sachverständiger Ihre Reaktionszeit sowie Ihr Brems- und Lenkvermögen. Auf Basis der Messergebnisse und Ihres fachärztlichen Bescheids legt der Sachverständige fest, welche Hilfsmittel Sie für die Führung eines Fahrzeugs benötigen.

Tipp: 
Ein technisches Gutachten können Sie auch in unseren Standorten anfertigen lassen. Unsere Standorte bieten Ihnen auch kurzfristig Untersuchungen in Zusammenarbeit mit dem TÜV an.

Wenden Sie sich einfach an einen der Ansprechpartner in unserem Haus, um einen Termin abzusprechen.

Führerschein-Auflagen

Im Rahmen einer einheitlichen Gesetzgebung hat die Europäische Union grenzübergreifende Regelungen geschaffen, um Auflagen und Beschränkungen von Führerscheininhabern deutlich festzusetzen.

Bei der Überprüfung gemäß § 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bzw. bei der Gutachtenerstellung durch einen Sachverständigen werden Beschränkungen und Auflagen ermittelt. Diese werden dann in Ihrem Führerschein als Schlüsselzahl eingetragen. Die Schlüsselzahlen sind allgemein, geben aber einen Rahmen vor, welche Zusatzausrüstung Ihr Fahrzeug benötigt, damit Sie damit sicher am Straßenverkehr teilnehmen können.

Schlüssel-Nr.Bedeutung
1Sehhilfe und/oder Augenschutz
2Hörhilfe/Kommunikationshilfe
3Prothese/Orthese der Gliedmaßen
5Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen
05.01... Nur bei Tageslicht
05.02... In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region ...
05.03... Ohne Beifahrer/Sozius
05.04... Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h
05.05... Nur mit Beifahrer der im Besitz der Fahrerlaubnis ist
05.06... Ohne Anhänger
05.07... Nicht gültig auf Autobahnen
05.08... Kein Alkohol
10Angepasste Schaltung
15Angepasste Kupplung
20Angepasste Bremsmechanismen
25Angepasste Beschleunigungsmechanismen
30Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen
35Angepasste Bedienvorrichtungen
40Angepasste Lenkung
42Angepasste(r) Rückspiegel
43Angepasster Fahrersitz
44Anpassungen des Kraftrades
44.01... Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel
44.02... (Angepasste) handbetätigte Bremse
44.03... (Angepasste) fußbetätigte Bremse
44.04... Angepasste Beschleunigungsmechanismen
44.05... Angepasste Handschaltung und Handkupplung
44.06... Angepasste Rückspiegel
44.07... Angepasste Kontrolleinrichtungen
44.08... Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
45Kraftrad nur mit Beiwagen
50Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)
51Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)
73Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfährzeuge der Klasse B (B1)
78Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
104Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen

Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Irrtümer vorbehalten

Fahrschulen im gesamten Bundesgebiet

Bei Ihrer Suche nach einer geeigneten Fahrschule stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Durch unsere jahrelange Arbeit als Ausrüster für behindertengerechte Fahrzeuge haben wir bereits mit vielen Fahrschulen zusammen gearbeitet und können Ihnen die hier aufgeführten Fahrschulen empfehlen.

Sollte keine dieser Fahrschulen Ihren Bedürfnissen entsprechen, z. B. weil sie nicht in Ihrer Nähe sind oder über kein ausreichend ausgestattetes Fahrzeug verfügen, dann finden Sie unter "Wie man ihn bekommt" die Kriterien, auf die Sie bei der Auswahl Ihrer Fahrschule achten sollten.

Wenn Sie eine Fahrschule gefunden haben, die Ihnen zusagt, aber nicht über das benötigte Fahrzeug verfügt, bieten wir Ihnen unter dem Punkt "Leihfahrzeuge für die Fahrausbildung" mögliche Lösungen an.

Sie sind Inhaber einer Fahrschule und möchten gerne mit uns kooperieren? Sprechen Sie uns einfach an. Hier gelangen Sie direkt zu unseren Kontaktmöglichkeiten.

PLZ 2-3

TEAM Fahrschule

Margaretenstrasse 39
20357 Hamburg

040-4396998
040-4393497

info@team-fahrschule-hamburg.de
www.team-fahrschule-hamburg.de

Fahrschule Vollbracht und Schmidt in Korbach

Marker Breite 21a
34497 Korbach

05631 9375220

Fahrschule Braun in Fulda                                         

Goerdelerstraße 139 (im BBZ)
36100 Fulda / Petersberg

06642/ 66 22
06642/ 5873

Fahrschule Hutera – Becko in Schlitz

Ringmauer 23,
36110 Schlitz

06642 - 91 12 91
0171 - 892 17 70

fs@beckos-fahrschule.de

Fahrschule Braun in Schlitz

Ringmauer 4
36110 Schlitz

06642 6 622
06642 5 873

Michael Pulvers Fahrschule in Oberaula

Niederrheinische Str. 22
36280 Oberaula

06628 7637

PLZ 4-5

Fahrschule Cornelia Schiefer

Auf dem Taubenkamp 12
41849 Wassenberg  

und  

Rosenallee 11
52249 Eschweiler (bei Aachen)

Ansprechpartner: Frau Shirin H.- Abbassi
02432 - 89 15 568

schiefer.fahrschule@gmail.com

www.schiefer-fahrschule.de

Fahrschule Markus Harscheidt

Merscheider Straße 231
42699 Solingen

Ansprechpartner: Herr Markus Harscheidt

0212 -  59 92 666

markus@fahrschule-harscheidt.de

www.fahrschule-harscheidt.de

Fahrschule Manfred Schuirmann

Hermannstraße 1
42897 Remscheid

Ansprechpartner: Herr Manfred Schuirmann

02191 - 66 30 30

info@fahrschule-schuirmann.de

www.fahrschule-schuirmann.de

Das-Buersche-Team GmbH

Marlerstraße 5
45894 Gelsenkirchen

Ansprechpartner: Herr Stefan Drewnick

0209 - 380 97 97
0177 - 444 66 01

dbtstefan@aol.com

www.das-buersche-team.de

Fahrschule edi GmbH

Friederich-Ebert-Straße 332
47139 Duisburg

0203 - 57 85 703
0171 - 43 21 894

City Fahrschule

Rudolfplatz 10
50674 Köln
0221 - 25 84 545  

und  

Am Mühlentor 44
41179 Mönchengladbach
0221 - 62 00 200

Ansprechpartner: Herr Chinnow
0151 - 16 22 73 67

info@cityfahrschule.de

PLZ 6-7

Fahrschule  Storck

Neibsheimer Str. 5
76646 Bruchsal-Heidelsheim

Ansprechpartner: Herr Simon Leonhard

+49 - (0)7251-327 71 95 
+49 - (0)176-206 921 40

info@fahrschule-storck.de

www.fahrschule-storck.de

Fahrschule Storck

Friedhofstr: 11
76709 Kronau

Ansprechpartner: Herr Simon Leonhard

+49 - (0)7251-327 71 95 
+49 - (0)176-206 921 40

info@fahrschule-storck.de

www.fahrschule-storck.de

Fahrschule Storck

Römerstr. 10
75449 Wurmberg

Ansprechpartner: Herr Simon Leonhard

+49 - (0)7251-327 71 95 
+49 - (0)176-206 921 40

info@fahrschule-storck.de

www.fahrschule-storck.de

Fahrschule und Beratungsstelle für Menschen mit Handicap

Hummelbergstr. 17
75337 Enzklösterle

Ansprechpartner: Herr Uwe Thiele

+49 - (0)7085-92 06 644 
+49 - (0)171-754 56 12

https://www.fbm-badwildbad.de/

 

Fahrschule  Bischler

Pflughof 12
79650 Schopfheim

Ansprechpartner: Frau Gabi Bischler

+49 - (0)7627/1058

info@fahrschulebischler.de

 

PLZ 8-9

Fahrschule Reindel + Schneider

Landsbergerstraße 40
82110 Germering

Ansprechpartner: Herr Schneider

089 - 89 42 89 52

info@fahrschule-rs.de

www.fahrschule-rs.de

Fahrschule Geßner

Otto-Hahn-Straße 52
97616 Bad Neustadt

Ansprechpartner: Herr Geßner

09771 – 21 66

andreas@gessner-fahrschulen.de

www.gessner-fahrschulen.de 

Leihfahrzeuge für die Fahrerausbildung

Wir helfen Ihnen gerne, wenn für Ihre Fahrausbildung kein geeignetes Fahrzeug zur Verfügung steht oder eine Fahrschule mit geeignetem Fahrzeug zu weit entfernt ist.

Wir können Ihnen folgende Varianten anbieten:

1. Wenn Sie bereits im Besitz eines Fahrzeugs sind oder ein Fahrzeug in Auftrag gegeben haben, kann dies für den Erwerb des Führerscheins fahrschultauglich umgebaut werden. Dabei sollten Sie vorab mit Ihrem Leistungsträger klären, ob dieser bereit ist, hierfür die Umbaukosten zu tragen.

2. Wir können Ihrer Fahrschule ein Fahrzeug, das Ihren Bedürfnissen entspricht, aus unserem Fahrzeugpool zur Verfügung stellen.

3. Eventuell besteht auch die Möglichkeit, dass sich Ihre Fahrschule ein Fahrzeug von einer anderen Fahrschule ausleiht. Entsprechende Fahrschulen finden Sie unter dem Punkt "Fahrschulen".

Wir beraten Sie gerne!

Rufen Sie uns an:

de 0800 700 9 800*

ch 044 928 30 10

 0800 700 680

* Kostenlos aus dem deutschen Festnetz