Anschaffung Ihres Fahrzeuges

Wer bekommt Unterstützung?

1. Wenn Sie auf die Benutzung eines Autos zur Fortbewegung angewiesen sind und Sie eine Behinderung haben, die nicht nur vorübergehend ist, haben Sie das Anrecht auf Kraftfahrzeughilfe. Laut Gesetz zählt eine Behinderung als nicht vorübergehende, wenn diese über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten besteht.

2. Die Leistungsträger, die über den Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe entscheiden, setzen voraus, dass Sie selber ein Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass eine dritte Person das Kraftfahrzeug für Sie führt.

Wenn Sie noch keinen Führerschein besitzen oder sich nicht sicher sind, ob dieser noch gültig ist, kann Ihnen dennoch Kraftfahrzeughilfe zustehen. Schauen Sie doch einfach in unserem Führerscheinratgeber nach, was Sie im Bezug auf Ihren Führerschein beachten sollten.

3. Sie dürfen nicht bereits im Besitz eines Autos sein, dessen Benutzung für Sie noch zumutbar wäre.

4. Eltern behinderter Kinder haben ebenfalls ein Anrecht auf Kraftfahrzeughilfe.

Tipp
Der Anspruch auf weitere Hilfsmittel die Ihrer Mobilität dienen, wie beispielsweise die kostenlose Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, bleibt von der Kraftfahrzeughilfe unberührt.

Welche Kosten können erstattet werden?

Nach der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV) stehen Ihnen drei wesentliche Leistungen zu:

1. Kostenübernahme der Umrüstung
Die Kosten für die vom Gutachter benannten Umrüstungen werden von Ihrem Leistungsträger vollständig übernommen. Dies gilt in der Regel auch für benötigte Sonderausstattungen, wie beispielsweise Klimaanlage oder Standheizung. Je nach Leistungsträger kann die Bezuschussung hier aber begrenzt und ggf. ein gesonderter Nachweis (z.B. vom Arzt) erforderlich sein.

2. Zuschüsse zum Autokauf
Ob, und in welcher Höhe Sie Zuschüsse für den Kauf Ihres Automobils erhalten, hängt von der Höhe Ihres monatlichen Einkommens ab und ist nach § 5 KfzHV geregelt. Das monatliche Einkommen wird dabei an einer Bezugsgröße gemessen, die jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt wird.

Die monatliche Bezugsgröße liegt bei 3.290,- € (Stand 2021).

Die maximale Zuschusssumme beim Automobilkauf liegt zurzeit bei 22.000,- €.

Wie viel Prozent dieser Summe Sie erhalten, können Sie in der folgenden Tabelle ablesen. Als Grundlage für die Berechnungen diente uns die monatliche Bezugsgröße des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 

Abstufungstabelle der Förderung

Mon. EinkommenZuschüsse in Prozenthöchst möglicher Zuschuss
bis 40 % (1.320,- EUR)100 %22.000,- EUR
bis 45 % (1.485,- EUR)

88 %

19.360,- EUR
bis 50 % (1.645,- EUR)

76 %

16.720,- EUR
bis 55 % (1.810,- EUR)

64 %

14.080,- EUR
bis 60 % (1.975,- EUR)

52 %

11.440,- EUR
bis 65 % (2.140,- EUR)

40 %

8.800,- EUR
bis 70 % (2.305,- EUR)

28 %

6.160,- EUR
bis 75 % (2.470,- EUR)

16 %

3.520,- EUR

3. Zuschüsse zum Erwerb des Führerscheins
Die Bezuschussung ist, wie auch beim Automobilkauf, einkommensabhängig. Genauere Informationen hierzu finden Sie in der Rubrik "Führerschein - Wie man ihn bekommt".

Welche Fahrzeuge werden bezuschusst?

Sie sollten sich für ein Fahrzeug entscheiden, dass nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entspricht, die sich im Einzelfall aus der Behinderung und dem Verwendungszweck ergeben.

Das bedeutet für Sie, dass Sie Ihr Fahrzeug in diesem Rahmen frei wählen können. Zwei Bedingungen sind allerdings zu beachten: Die Zusatzeinrichtungen müssen in Ihr Auto einbaubar sein und die Kosten für den Einbau dürfen nicht höher sein als beim Einbau in ein anderes für Sie nutzbares Fahrzeug.

Die gleichen Bedingungen gelten auch, wenn Sie sich einen Gebrauchtwagen anschaffen wollen. Allerdings werden Gebrauchtwagenkäufe nur dann von Ihrem Leistungsträger unterstützt, wenn der Wert des Fahrzeugs noch mindestens 50 % des Neuwagenwerts entspricht. Zudem entfällt hier die gesonderte Kostenübernahme der ab Werk erhältlichen Sonderausstattungen, die behinderungsbedingt erforderlich sind (z. B. Automatikgetriebe).

Leistungsträger und Antrag

Welcher Leistungsträger ist für Sie zuständig?

In Deutschland sind unterschiedliche Leistungsträger für die Vergabe von Kraftfahrzeughilfe verantwortlich. Welcher Leistungsträger für Sie zuständig ist - wenn Sie Kraftfahrzeughilfe beantragen wollen - können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:

StatusZuständiger Leistungsträger
Schüler und StudentenIntegrationsamt als Träger der Sozialhilfe
AuszubildendeBundesagentur für Arbeit
Opfer eines Arbeits- oder WegeunfallsBerufsgenossenschaften

Soldaten oder Kriegsversehrte
sowie Opfer von Gewaltverbrechen

Integrationsamt / Versorgungsamt

Arbeiter und Angestellte
(weniger als 15 Jahre im Berufsleben)

Bundesagentur für Arbeit
Arbeitslose mit Aussicht auf einen ArbeitsplatzBundesagentur für Arbeit / Integrationsamt
Arbeiter und Angestellte
(mehr als 15 Jahre im Berufsleben)
Deutsche Rentenversicherung Bund
Beamte und SelbstständigeIntegrationsamt
Beschäftigte, die Teilerwerbsminderungsrente beziehenRentenversicherung, egal wie lange BEiträge zur Rentenversucherung gezahlt wurden
Rentner / PensionäreVersorgungsamt / Sozialamt

 

Der Antrag bei Ihrem Leistungsträger:

Nach Feststellung des zuständigen Leistungsträgers, können Sie bei diesem einen Antrag auf Kraftfahrzeughilfe einreichen. Für die Antragsstellung gilt es, folgende Dinge zu beachten:

1. Inhalt des Antrags

  • Formloses Anschreiben (Was beantragen Sie?)
  • Begründung (Warum brauchen Sie ein Auto?)
  • Sozialversicherungsverlauf (Eventuell vorher bei der DRV einholen)
  • Ärztliche Unterlagen (Diagnose und eine Beschreibung Ihres Handicaps sollten hervorgehen)

Bei der Formulierung Ihres Antrags geht es darum, Ihren Leistungsträger über Ihren Anspruch auf Kostenübernahme zu informieren, und von vorne herein schlüssig zu begründen, warum Sie Kraftfahrzeughilfe und wofür Sie ein Auto benötigen.

Es gibt zwei Hauptvoraussetzungen, um bei Ihrem Leistungsträger Kraftfahrzeughilfe zu bekommen: Entweder Sie sind berufsbedingt auf ein Fahrzeug angewiesen oder Sie legen dar, dass Sie ohne ein eigenes Fahrzeug nicht mehr in angemessener Weise am Leben in der Gesellschaft teilnehmen können (§4 SGB IX).

2. Fristen (nach § 14 SGB IX)

Der Rehabilitationsträger (Leistungsträger) ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen zu prüfen, ob er für Ihren Antrag zuständig ist. Ist er nicht zuständig, ist er verpflichtet, Ihren Antrag unmittelbar an die zuständige Stelle weiterzuleiten und Sie darüber zu informieren.

Benötigt der Leistungsträger weitere Unterlagen von Ihnen, um über Ihren Antrag entscheiden zu können, so muss er Ihnen dies innerhalb von zwei Wochen nach Eingang Ihres Antrags mitteilen.

Wenn der Rehabilitationsträger zuständig ist, hat er innerhalb von drei Wochen zu entscheiden, ob dem Antrag stattgegeben wird.

3. Was tun bei negativem Bescheid?

  • Umgehend Widerspruch einlegen
  • Widerspruch argumentativ begründen und ggf. Hilfe einholen von Personen, die Erfahrung mit Kraftfahrzeughilfe-Anträgen haben (z.B. beim Verein "Mobil mit Behinderung e.V.")
  • Widerspruch ggf. durch Gutachten bekräftigen

Sollten Sie einen negativen Bescheid von Ihrem Leistungsträger erhalten, ist es wichtig, dass Sie sofort Widerspruch einlegen, um alle eventuellen Fristen sicher einzuhalten. Die inhaltliche Begründung Ihres Widerspruchs können Sie auch nachträglich einreichen.

Dieses Vorgehen verschafft Ihnen mehr Zeit, um sich ausführlich mit dem negativen Bescheid zu beschäftigen und der Ablehnung Ihres Antrags entgegenzutreten. Wenden Sie sich dabei auch an Menschen, die Erfahrung mit Anträgen auf Kraftfahrzeughilfe gemacht haben.

Vereine, wie der "Mobil mit Behinderung e.V." helfen Ihnen mit ihrer Erfahrung gerne weiter und sind im Gegensatz zu Rechtsanwälten kostenlos. Hier erfahren Sie auch, ob und wie Sie Ihren Widerspruch mit Gutachten untermauern können.

Informationen für Arbeitnehmer

1. Arbeitnehmer, die weniger als 15 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben, Auszubildende und Arbeitslose mit Aussicht auf eine Anstellung

Zuständigkeit

Wenn Sie berufstätig sind und noch keine 15 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben, Auszubildender oder Arbeitsloser mit einer Aussicht auf eine Beschäftigung sind, dann ist die Agentur für Arbeit der zuständige Leistungsträger für Ihre Kraftfahrzeughilfe. Es sei denn, Ihre Erkrankung oder Behinderung ist die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, dann ist Ihre gesetzliche Unfallversicherung zuständig.

Antrag stellen

Wenn Sie Kraftfahrzeughilfe beantragen möchten, wenden Sie sich am besten an die Agentur für Arbeit, die für Ihren Wohnsitz zuständig ist.

Eine entsprechende Suchmaske finden Sie auf der Webseite der Agentur für Arbeit.

Bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen Sie dann einen formlosen Antrag auf Kraftfahrzeughilfe, wie im „allgemeinen Teil“ beschrieben.

Erkennt die Agentur für Arbeit an, dass sie in Ihrem Fall zuständig ist, wird Ihnen ein Beratungstermin mit einer speziell ausgebildeten Beratungskraft des Reha-Teams der Agentur für Arbeit vermittelt. In solch einem Beratungsgespräch wird erörtert welche Möglichkeiten genutzt werden können, um Ihnen die Teilnahme am Erwerbsleben zu erleichtern oder überhaupt erst zu ermöglichen.

Für einen erfolgreichen Antrag auf Kraftfahrzeughilfe müssen Sie zwei grundsätzliche Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind behindert, schwerbehindert oder unmittelbar von einer Behinderung bedroht.
  • Ihre Behinderung muss die Ausübung oder Aufnahme Ihrer beruflichen Tätigkeit verhindern.

Sie sollten sich am besten bereits vor dem Beratungstermin über die benötigten Mobilitätshilfen informiert haben und gegebenenfalls Kostenvoranschläge bereithalten. So gelingt es Ihnen leichter, die Beratungskraft von Ihren Vorstellungen zu überzeugen und andere Lösungsansätze argumentativ zu entkräften. 

Wenn Sie Ihre Behinderung nicht an der Ausübung Ihres Berufs hindert, Sie aber dennoch ein behindertengerechtes Fahrzeug finanzieren wollen, ist die Agentur für Arbeit nicht zuständig. In diesem Fall wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an das Integrationsamt bei Ihnen vor Ort. Das Integrationsamt entscheidet im Einzelfall nach Prüfung der persönlichen Situation.

Leistung

Zu den Rehabilitationsmaßnahmen der Agentur für Arbeit zählt auch die Mobilitätshilfe, welche u. a. die Kraftfahrzeughilfe beinhaltet.

Die gewährten Leistungen richten sich dabei nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung. Das heißt, Sie haben, wie im allgemeinen Teil beschrieben, ein Anrecht auf eine Bezuschussung des Fahrzeugkaufs und des Führerscheins, sowie auf die Kostenübernahme eines behindertengerechten Fahrzeugumbaus.

2. Arbeitnehmer, die seit mindestens 15 Jahren in die Rentenversicherung einzahlen

Zuständigkeit

Wenn Sie mindestens 15 Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse geleistet haben, ist die Deutsche Rentenversicherung Ihr Ansprechpartner für Kraftfahrzeughilfe. Allerdings ist die Deutsche Rentenversicherung nur dann für Sie zuständig, wenn die geforderte Rehabilitationsmaßnahme der Wiederherstellung oder deutlichen Verbesserung Ihrer Erwerbsfähigkeit dient.

Antrag stellen

Um die Kraftfahrzeughilfe in Anspruch nehmen zu können, sind zwei Anträge bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einzureichen. Zum einen der Antrag G140 auf Kraftfahrzeughilfe an sich, in dem Sie unter anderem angeben, wie weit der Weg zu ihrem Arbeitsplatz ist, warum Sie ein Auto benötigen und wie Sie bisher zur Arbeit gekommen sind. Welche Bescheinigungen dem Antrag G140 beizufügen sind, können Sie dem Punkt 11 entnehmen. Unter anderem wird Ihr letzter Einkommensteuerbescheid und ein Krankenversicherungsbescheid benötigt.

Zusätzlich ist der Antrag G0141 zu stellen.

Dieser beinhaltet eine Bescheinigung der örtlichen Behörden über Ihren Arbeitsweg sowie eine Ihres Arbeitgebers über Ihr Beschäftigungsverhältnis. Die Bescheinigung über die Länge des Arbeitsweges sowie möglicher Verbindungen mit dem öffentlichen Personennahverkehr können Sie außer beim Katasteramt auch über den ADAC oder die DEKRA beziehen.

Leistung

Die Rehabilitationsleistungen der Deutschen Rentenversicherung beinhalten unter anderem die Kraftfahrzeughilfe, welche die Kostenübernahme für notwendige Fahrzeugumbauten sowie einen einkommensabhängigen Zuschuss für den Fahrzeugkauf und den Führerscheinerwerb umfasst.

Die Deutsche Rentenversicherung übernimmt die Umrüstungskosten für Ihren PKW vollständig. Behinderungsbedingt benötigte Sonderausstattungen des Fahrzeugherstellers, wie z.B. die Standheizung, werden aber nur mit bis zu 1.074,00 € bezuschusst; ein Automatikgetriebe mit bis zu 1.636,00 €.

Der Fahrzeugkauf wird von der deutschen Rentenversicherung, wie im allgemeinen Teil erklärt, einkommensabhängig mit bis zu 22.00,00 € gefördert.

Ebenfalls einkommensabhängig fördert die deutsche Rentenversicherung den Erwerb des Führerscheins. Genauere Angaben finden Sie unter der Rubrik: Führerschein - Wie man ihn bekommt.

NEU: Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung

Art. 13d ändert die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung:

Die in § 5 Abs. 1 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung geregelte Höhe des Bemessungsbetrags, der zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs und dessen behinderungsbedingte Zusatzausstattung dient, wird von bislang 9.500 Euro auf künftig 22.000 Euro erhöht. Es handelt sich um eine Anpassung; denn bei Bildung des Bemessungsbetrags ging der Gesetzgeber davon aus: „Eine solche Summe reicht nach den derzeitigen Autopreisen für die Anschaffung eines Wagens der unteren Mittelklasse aus, der für Fahrten von und zum Arbeitsplatz geeignet und ausreichend erscheint.“10 Die Neuwagenpreise sind seit 1987 jedoch so erheblich gestiegen, dass diese Anpassung erforderlich war.

 

Informationen für Unfallopfer

Zuständigkeit

Die Berufsgenossenschaft ist der zuständige Leistungsträger für Sie, wenn Ihr Handicap die Folge eines Arbeitsunfalls, eines Unfalls auf dem Arbeitsweg oder einer Berufskrankheit ist.

Antrag stellen

Den Antrag auf Kraftfahrzeughilfe ist an Ihre zuständige Berufsgenossenschaft zu richten. Details über Form und Inhalt des Antrags sind davon abhängig bei welcher Berufsgenossenschaft Sie versichert sind. Am besten Sie wenden sich an Ihren Berater vor Ort. Beachten Sie dabei unsere Tipps aus dem allgemeinen Teil.

Leistung

Die Kraftfahrzeughilfe ist ein Bestandteil der Rehabilitationsmaßnahmen, die von den Berufsgenossenschaften unterstützt wird. Zur einheitlichen Reglung haben sich die einzelnen Berufsgenossenschaften auf eine gemeinsame Kraftfahrzeugshilfe-Richtlinie geeinigt. In dieser ist genau geregelt, unter welchen Bedingungen wer welche Unterstützung bekommt.

Die Kraftfahrzeughilfe kann laut dieser Richtlinie aus folgenden Gründen vergeben werden:

  • Zur medizinischen Rehabilitation
  • Zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

In Bezug auf die Leistungen richten sich die Berufsgenossenschaften nach der Kraftfahrzeugshilfe-Verordnung, wie sie im allgemeinen Teil beschrieben sind.

Informationen für Kriegsversehrte

Zuständigkeit

Wenn Ihre Behinderung die Folge eines Unfalls während Ihrer Bundeswehrzeit ist oder diese durch eine Kriegsverletzung entstanden ist, haben Sie einen Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe gegenüber der Hauptfürsorgestelle (§ 39, Abs. 1 + § 40, Sozialgesetzbuch oder im Bundesversorgungsgesetz).

In manchen Bundesländern sind einige der Rehabilitationsleistungen auch an die örtlichen Fürsorgestellen ausgelagert.

Die Hauptfürsorgestelle aber in jedem Fall für Sie zunächst der richtige Ansprechpartner und leitet Ihren Antrag gegebenenfalls innerhalb von zwei Wochen an die zuständige Stelle weiter.

Anstrag stellen

hren Antrag stellen Sie, wie im allgemeine Teil unter dem Punkt "Antrag bei Ihrem Leistungsträger" erläutert, an das für Ihren Wohnsitz zuständige Integrationsamt. 

Sollte die entsprechende Hauptfürsorgestelle nicht für Ihren Fall zuständig sein, besteht die Verpflichtung den Antrag umgehend an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Leistung

Die Aufgabe der Hauptfürsorgestelle ist es, Ihnen die Rehabilitationshilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz zukommen zu lassen. Beim Thema Kraftfahrzeughilfe wird dort auf die Kraftfahrzeugshilfe-Verordnung verwiesen.

Die Leistungen umfassen daher folgende Möglichkeiten:

  • Zuschüsse zum Fahrzeugkauf bis zu 22.000,- EUR
  • Kostenübernahme für die behindertengerechte Fahrzeugumrüstung
  • Zuschüsse zum Erwerb des Führerscheins

Informationen für nicht Berufstätige

Schüler, Studenten, Rentner, Nichtberufstätige und Eltern behinderter Kinder

Zuständigkeit

Wenn Sie nicht oder nicht mehr berufstätig sind, bzw. eine Schule oder Universität besuchen, ist Ihr erster Ansprechpartner für Rehabilitationsleistungen das Integrationsamt. Je nach Bundesland oder Region sind einige Leistungen an das örtliche Sozialamt ausgelagert. In diesem Fall leitet die Hauptfürsorgestelle Ihren Antrag umgehend an die zuständige Stelle weiter.

Wenn Sie nicht selbst behindert sind, aber ein Auto benötigen um Ihrem behinderten Kind ein möglichst normales Leben zu ermöglichen, ist das Integrationsamt ebenfalls Ihr Ansprechpartner.

Antrag stellen

Bedenken Sie bei Ihrem Antrag, dass Sie diesen an Hand des § 4, I SGB IX zu begründen haben.

Dort heißt es: "Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern."

Am besten, Sie legen bereits im ersten Antragschreiben klar, warum Sie oder Ihr Kind zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ein Auto benötigt. Darüber hinaus sollten Sie erklären, wieso Sie Ihren Alltag - bzw. Ihr Kind seinen Alltag - nicht auch mit dem öffentlichen Personennahverkehr bewältigen können.

Leistung

Die Grundlage für Ihren Leistungsanspruch bildet der § 4, SGB IX.

Für Sie bedeutet das, dass Sie auch dann ein Anrecht auf sämtliche Rehabilitationsleistungen haben können, wenn Sie diese nicht beruflich benötigen. Zu diesen notwendigen Sozialleistungen zählt auch die Kraftfahrzeughilfe, wie Sie im allgemeinen Teil beschrieben ist.

Die Leistungen umfassen auch hier:

  • Zuschüsse zum Fahrzeugkauf bis zu 22.000,- EUR
  • Kostenübernahme für die behindertengerechte Fahrzeugumrüstung
  • Zuschüsse zum Erwerb des Führerscheins

Was tun, wenn keiner zuständig ist?

Wenn kein Leistungsträger für die Kosten zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs und deren behindertengerechter Umrüstung aufkommt, wird häufig der Wunsch nach automobiler Freiheit fallen gelassen, bevor alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden.

Grundsätzlich ist klar:

Jede Anschaffung kostet Geld und ohne Leistungsträger muss man sich zunächst bewusst werden, welcher Teil der monatlichen Einkünfte für das Projekt "automobile Unabhängigkeit" aufgebracht werden kann.

Zu berücksichtigen ist bei der Berechnung auch der Unterhalt (Versicherung, Kraftstoff und Inspektionen/ Instandsetzungen!) für das spätere Fahrzeug.

Im nächsten Schritt wird ermittelt, was tatsächlich benötigt wird:

  1. Muss es ein Neufahrzeug sein oder reicht evtl. ein guter Gebrauchter? Schauen Sie doch mal bei uns im Kleinanzeigenmarkt vorbei.
  2. Kann bei der Ausstattung des Fahrzeuges noch etwas weggelassen werden?
  3. Können evtl. vorhandene / gebrauchte Fahrhilfen weiter genutzt werden? Auch hier finden Sie evtl. etwas passendes in unserem Kleinanzeigenmarkt.

Nachdem die verfügbaren Gelder ermittelt und das minimale Fahrzeug zusammengestellt wurde, können jetzt Gespräche z. B. mit der Hausbank geführt werden, um das "neue" Fahrzeug zu finanzieren.

Ihre Bank wird Ihnen sicher gerne ein Finanzierungsangebot unterbreiten.

Stiftungen

Eine weitere Möglichkeit besteht in der Kontaktierung von Stiftungen.

Hier gibt es keine feste Regelung da Stiftungen grundsätzlich in Abhängigkeit vom Einzelfall entscheiden.

Auf der Webseite Stiftungen.org finden Sie sicher eine für Sie passende Stiftung.

Wir beraten Sie gerne!

Rufen Sie uns an:

de 0800 700 9 800*

ch 044 928 30 10

 0800 700 680

* Kostenlos aus dem deutschen Festnetz