Gurtpflicht für Rollstuhlnutzer

Seit dem 1. Februar 2017 wird ein Bußgeld fällig, wenn die Vorschriften für die sichere Beförderung von Rollstuhlfahrern nicht eingehalten werden. Diese Vorschriften gelten bereits seit Juni 2016. Darauf weist der Verband für transparente Verkehrspolitik in Europa (VTVEU) hin.

Die Änderungen in der Straßenverkehrsordnung führen für Passagiere, die in einem Rollstuhl befördert werden, die „Gurtpflicht“ ein (§21a StVO). Diese erweiterte „Gurtpflicht“ bezieht sich bei der Beförderung von Personen im Rollstuhl auf das Benutzen eines Rollstuhl-Rückhaltesystems für den Rollstuhl und auf das Anlegen eines Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystems, das den Rollstuhlnutzer selbst sichert.

Im Zuge der Einführung der Regelung im Juni 2016 wurden vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Vorschrift als Ordnungswidrigkeit klassifiziert, jedoch nicht geahndet. Seit dem 01. Februar 2017 sind die Bußgeldkatalogtatbestände nun in Kraft.
Ungeachtet der Höhe des Bußgeldes sollte vor jeder Beförderung von Rollstuhlfahrern geprüft werden, ob der Rollstuhl für die Verwendung mit einem Rollstuhlhaltesystem geeignet ist. Eine sichere Beförderung des Rollstuhlfahrers sollte Selbstverständlich sein.

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